Versteigerungsbedingungen Auktionshaus Schantl/Online-Auktion
1. Geltungsbereich und Anerkennung
Das Auktionshaus Schantl ist eine Marke der Primus GmbH – Sitz: Max-Stromeyer-Str. 116, 78467 Konstanz, Deutschland. Geschäftsführer: Thomas Schantl. Diese Versteigerungsbedingungen als „Allgemeine Geschäftsbedingungen Online-Aktion“ (nachfolgend kurz AGB genannt), gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auktionshaus Schantl (nachfolgend „Versteigerer), Max-Stromeyer-Str. 116, 78467 Konstanz, Deutschland (zugleich auch Auktionsort) und den Teilnehmern an einer Online-Auktion des Versteigerers auf dessen Auktionsplattform www.auktionshaus-schantl.de. Diese AGB können jederzeit auf der Website des Versteigerers eingesehen, ausgedruckt oder auch auf dem eigenen Computer abgespeichert werden und sind bei einer Registrierung als Auktionsteilnehmer bzw. bei Abgabe eines Gebotes zu einer Auktion des Versteigerers als verbindlich anzuerkennen. Sollte dies aus irgendwelchen (technischen) Gründen nicht erfolgt sein, so werden diese AGB jedenfalls durch die – auf welche Art auch immer zustande gekommene – faktische Abgabe eines Gebotes in ihrer jeweils geltenden Fassung vollinhaltlich und als allein verbindlich anerkannt. Die AGB finden auch dann Anwendung, wenn andere Websites die Auktions-Website www.auktionshaus-schantl.de derart nutzen, dass sie den Zugang zu einer Online-Auktion vollständig oder in Ausschnitten ermöglichen. Diesen AGBs entgegenstehende, ergänzende oder in sonstiger Weise abweichende Geschäftsbedingungen von Teilnehmern an einer Auktion des Versteigerers wird ausdrücklich widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt bzw. entfalten auch dann keine Wirksamkeit, wenn ihnen nach Eingang beim Versteigerer nicht nochmals widersprochen wird oder der Versteigerer Handlungen zur Vertragserfüllung setzen sollte, es sei denn, der Versteigerer stimmt ihrer (teilweisen) Geltung oder Nebenabreden bzw. Abänderungen zu diesen AGB ausdrücklich in Schriftform zu.
2. Online-Auktion
Die Online-Auktion des Versteigerers ist eine öffentliche und freiwillige Auktion von beweglichen Sachen aus den Bereichen der Numismatik und Philatelie im weitesten Sinn. Sie findet als zeitlich begrenzte Veranstaltung nach den Bestimmungen der Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen (BGBI Jg 1976, Teil I, 1346, Versteigerungsvorschriften –VerstV), nach den Kommissionäre geltenden rechtlichen Bestimmungen des BGB und HGB und gemäß diesen AGB in Euro statt. Der Versteigerer handelt im eigenen Namen auf eigene Rechnung.
3. Teilnahmebedingungen (Registrierung)
Die Teilnahme an einer Auktion des Versteigerers erfordert eine Registrierung auf der Website des Versteigerers. Sie hat zu erfolgen durch eine geschäftsfähige natürliche Person mit wahrheitsgemäßen und vollständigen Daten unter einem eigenverantwortlich gewählten und geheim zu haltendem Passwort. Der Versteigerer haftet nicht für Schäden aus einer missbräuchlichen Verwendung eines Passwortes. Juristische Personen dürfen nur über namentlich genannte und vertretungsberechtigte natürliche Person registriert werden. Pro Person ist nur eine Registrierung zulässig. Als Adresse darf kein Postfach angegeben werden. Der Teilnehmer ist verpflichtet, seine Registrierungsdaten aktuell zu halten. Schäden aus unrichtigen oder nicht aktuellen Daten hat der Teilnehmer zu tragen. Zustellungen an die letzte dem Versteigerer vom Auktionsteilnehmer mitgeteilte Adresse gelten unabhängig davon, ob sich der Auktionsteilnehmer dort (noch) aufhält, als wirksam erfolgt. Die Übertragung der Daten erfolgt verschlüsselt, um größtmögliche Sicherheit zu gewährleisten. Der Versteigerer verpflichtet sich zur absoluten vertraulichen Behandlung der Daten. Eine Weitergabe von Kundendaten ist nur bei gesetzlichen Auskunftspflichten oder aus Gründen der Vertragserfüllung zulässig.
4. Versteigerungskatalog, Auktionslose, Beschreibung und Besichtigung von Auktionslosen
Die zu versteigernden Stücken werden mindestens 2 Wochen lang in Form von beschriebenen Losen in einem gedruckten Auktionskatalog und einem Online-Versteigerungskatalog auf der Auktionsplattform des Versteigerers www.auktionshaus-schantl.de mit Abbildungen als Einladung zur Gebotsabgabe präsentiert. Die Abbildungen von Marken und Belegen müssen dabei nicht immer der Originalgröße entsprechen. Die Losbeschreibungen werden von Experten nach ihren subjektiven Überzeugungen mit größter Sorgfalt sowie nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen. Sofern sie nichts anderes ausweisen, dienen sie lediglich zur Information, Erläuterung, Einordnung und Abgrenzung, gebenenthaltene Bezeichnungen wie „Pracht“, „Kabinett“, „Luxus“ usw. oder Angaben zu Katalog-, Frankatur- oder Nominalwerten bzw. Angaben wie „postfrisch“, “gesamt“, „komplett“ usw. nur subjektive Eindrücke von Stichproben wieder, stellen somit weder (Beschaffenheits-)Garantien im Sinne des Kaufrechts noch Zusicherungen im Rechtssinne bestimmter Eigenschaften oder bestimmter Werte dar. Die Lose werden so versteigert, wie sie im Zeitpunkt der Versteigerung sind. Der Versteigerer übernimmt keine Haftung für Mängel, soweit er die ihm obliegende Sorgfaltspflicht erfüllt (hat). Die zur Versteigerung kommenden Lose können vor der Auktion sowohl detailliert online auf www.auktionshaus-schantl.de als auch real an zwei Tagen vor der Versteigerung nach Terminvereinbarung am Standort des Versteigerers oder an anderen Orten je nach Entscheidung Versteigerers (z.B. auf Briefmarkenmessen) unter Aufsicht besichtigt und geprüft werden. Bei der realen Besichtigung können sich Interessenten in einem persönlichen Gespräch Eigenschaften von Losen – ohne Zusicherungs- oder Garantiecharakter – erläutern lassen.
5. Gebote (Vorgebote, Online-Live-Gebote), Steigerungsstufen und Kaufvertrag
Jedes Gebot auf ein Los stellt ein rechtsverbindliches Angebot an den Versteigerer zum Abschluss eines Kaufvertrages dar, das solange wirksam bleibt, bis ein gültiges und vom Versteigerer nicht zurück gewiesenes Übergebot abgegeben wird oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlages geschlossen wird. Mit der in Verbindung mit dem Zuschlag vom Auktionator ausgesprochenen Willenserklärung der Annahme des Höchstgebotes kommt ein im Wege einer Versteigerung geschlossener Kaufvertrag zwischen dem Bieter und dem Versteigerer zustande, (§ 156 BGB). Der Kaufvertrag verpflichtet den Käufer zur Abnahme aller von ihm ersteigerten Lose und zur Begleichung des Gesamtrechnungsbetrages aus allen zugeschlagenen Losen in Euro. Das gilt auch für – aus welchen Gründen diese auch immer im Bereich des Bieters zustande gekommen sein mögen – durch Fehleingaben des Bieters entstandene Zuschläge.
Ab Präsentation des Online-Versteigerungskataloges können auf alle Lose online oder schriftlich Vorgebote abgegeben werden. Durch Vorgebote beauftragt und bevollmächtigt der Bieter den Versteigerer Gebote bei der Auktion stellvertretend für den Bieter abzugeben und im Falle eines Zuschlages den dadurch entstehenden Kaufvertrag stellvertretend für den Bieter mit dem Versteigerer abzuschließen. Der Bieter befreit den Versteigerer für diesen Fall von dem entgegen stehenden Regelungen des § 181 BGB (Insichgeschäft). An den Versteigerer übermittelte (schriftliche) Gebote werden gemäß den Steigerungssätzen streng Interesse wahrend, jedoch ohne Gewähr, ausgeführt. Ein übermitteltes Maximalgebot wird nur insoweit ausgeschöpft, als es notwendig ist, um ein schon vorliegendes Gebot oder später einlangende Konkurrenzgebote um eine Steigerungsstufe zu überbieten.
Während der Auktion können Online-Live-Gebote auf der Auktionsplattform www.auktionshaus-schantl.de abgegeben werden, mit denen Auktionsteilnehmer bei jedem Los ab dessen Aufruf persönlich direkt und in Konkurrenz mit anderen Auktionsteilnehmern mitbieten können.
Die Steigerungsstufen dieser Auktion betragen:
bis € 100,– | –> | € 5,– |
bis € 500,- | –> | € 10,- |
bis € 1.000,– | –> | € 20,– |
bis € 3.000,– | –> | € 50,– |
bis € 5.000,– | –> | € 100,– |
bis € 30.000,– | –> | € 500,– |
ab € 30.000,– | –> | € 1.000,– |
Untergebote werden nicht akzeptiert. Nicht den Steigerungsstufen entsprechende Gebote werden auf die nächsthöhere Steigerungsstufe aufgerundet. Bei gleich hohen Geboten entscheidet die zeitliche Reihenfolge des Gebotseingang, bei zeitgleichem Eingang das Los. Anfragen zu vorliegenden (Höhen von) Geboten werden nicht beantwortet. Alle Vorgebote müssen bis zum benannten Stichtag-Termin vor Auktionsbeginn beim Versteigerer eingelangt sein, ansonsten sie nicht mehr berücksichtigt werden.
Der Versteigerer und die Auktionatoren sind – auch ohne Angaben von Gründen – berechtigt, Gebote abzulehnen, Lose aus der Auktion zurückzuziehen, Lose zu einem Los zu vereinigen oder auf mehrere Lose aufzuteilen, IP-Adressen für die Online-Auktion zu sperren, Personen ganz von der Auktion auszuschließen und deren eventuell abgegebenen Gebote aus der laufenden Auktion wieder herauszunehmen. Nach einem Ausschluss ist eine neuerliche Teilnahme sowohl unmittelbar als auch mittelbar über Dritte nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Versteigerers zulässig, widrigenfalls die ausgeschlossene Person sowohl für alle Kosten und Schäden infolge ihrer Aktivitäten bei einer Auktion des Versteigerers als auch für alle Kosten von dadurch notwendig gewordenen Abwehrmaßnahmen des Versteigerers aufzukommen hat.
Die Verantwortung für einen zeitgerechten Eingang eines Online-Live-Gebotes beim Versteigerer obliegt dem Bieter. Der Versteigerer übernimmt bei Online-Live-Geboten keinerlei Gewähr für das Zustandekommen einer Internetverbindung, insbesondere nicht für Computer-, Internetzugangs-, Verbindungs-, Übermittlungs-, Übertragungs- oder sonstiger Ausfallsprobleme irgendwelcher Systeme außerhalb des Einflussbereiches des Versteigerers. Es liegt an jedem Auktionsteilnehmer selbst, seine eventuell unter bestimmten Umständen oder zu bestimmten Zeiten nicht ausreichend schnelle Anbindung an das Internet durch eine nicht zu knappe Abgabe seiner Online-Live-Gebote zu kompensieren, um ein rechtzeitiges Einlangen seiner Online-Live-Gebote beim Versteigerer sicher zu stellen. Irrtümer bei der Gebotsabgabe gehen zu Lasten des Teilnehmers. Der Versteigerer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, bei Problemen technischer Art oder bei Übertragungsproblemen einen Zuschlag zu korrigieren oder ein Los neu auszurufen.
6. Vermarktungs- bzw. Preisfindungsverfahren, Zuschlag und Vertragsabschluss
Bei der Online-Live Auktion kann auf jedes Los ab seinem Aufruf mit dessen – eventuell durch Vorgebote schon angesteigerten –Startpreis (Ausrufpreis) unmittelbar ein um eine Steigerungsstufe höheres Übergebot als Live-Online-Gebot abgegeben werden. Jedes vorliegende Höchstgebot löst die mit Zwischenpausen versehene Aufrufsequenz „zum 1.“, „zum 2.“, „zum 3.“ aus. Jedes Übergebot vor Ablauf der Aufrufsequenz mit „Zum 3.“ startet als neu vorliegendes Höchstgebot diese Ausrufsequenz von Neuem. Erst wenn die Sequenz nicht mehr durch ein Übergebot unterbrochen wird, läuft sie mit „zum 3.“ aus bzw. wird das zu diesem Zeitpunkt vorliegende Höchstgebot zum Meistgebot und zu diesem der Zuschlag an den Meistbietenden erteilt. Durch dieses auf konkurrierenden Geboten basierende transparente Vermarktungs- und Preisfindungsverfahren, bei dem die Bieter direkt in einem zeitlich unbegrenzten gegenseitigen Wettbewerb unmittelbar auf konkurrierende Gebote augenblicks- und situationsbedingt in Form des Überbietens mit einem um eine Steigerungsstufe höherem Übergebot als Online-Live-Gebot reagieren können und bei dem der Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, zum Erwerb des zugeschlagen Loses aufgrund eines im Rahmen dieser Vermarktungsform geschlossenen Vertrages verpflichtet ist, wird – als ein wichtiges Wesenselement einer Versteigerung – ein zum Zeitpunkt der Auktion am Markt für Verkäufer und Käufer bestmöglicher Preis erreicht (Vermarktungsform einer öffentlich zugängliche Versteigerung, vgl § 312g Abs 2 Z 10 BGB). Wurde auf ein Los nur ein Gebot abgegeben, erfolgt der Zuschlag zum Ausrufpreis. Alle Zuschläge bei der Online-Live-Auktion erfolgen im Beisein und mit dem Willen eines die Auktion persönlich vor Ort begleitenden Auktionators des Versteigerers. Der Zuschlag ist die Willenserklärung des Auktionators, mit der dieser das Angebot des meistbietenden Auktionsteilnehmers (dessen Meistgebot) in Willensübereinstimmung (im Konsens) mit diesem annimmt, womit ein Kaufvertrag mit dem Meistbieter mit Erwerbsverpflichtung des zugeschlagenen Loses für den Meistbietenden zustande kommt.
7. Gefahr- und Eigentumsübergang
Der Versteigerer und die Auktionatoren sind in begründeten Fällen berechtigt, den Zuschlag zurückzunehmen und das Los erneut anzubieten. Mit dem Zuschlag geht die Gefahr für nicht zu vertretende Verluste oder Beschädigungen auf den Käufer über, das Eigentum jedoch erst mit vollständigem Zahlungseingang des Gesamtrechnungsbetrages aus allen zugeschlagenen Losen einschließlich etwaiger Nebenforderungen beim Versteigerer.
8. Aufgeld, Versandkosten und Umsatzsteuer
Der Versteigerer erhält vom Käufer ein Aufgeld von 20% des Zuschlagspreises. Weiters werden für die Zusendung der Lose Versandkosten gesondert in Rechnung gestellt (Deutschland und Österreich: € 5,95; übriges Ausland: individuell nach Land, Wert und Gewicht). Die Lose unterliegen der Differenzbesteuerung nach §25a UstG; es erfolgt kein gesonderter Umsatzsteuerausweis.
9. Versand, Selbstabholung und Barzahlung
Der kostenpflichtige Versand der ersteigerten Lose erfolgt kurzfristig nach Zahlungseingang durch die Post oder einem privaten Zustellunternehmen nach Entscheidung des Versteigerers. Eine andere Versandform bedarf der Zustimmung des Versteigerers. Der Versand erfolgt an die vom Käufer dem Versteigerer bekannt gegebene Adresse und falls der Käufer Unternehmer ist, auch auf dessen Gefahr. Bei vorheriger Bekanntgabe durch den Käufer ist bis zu sieben Tagen nach Auktionsschluss nach Terminvereinbarung eine Selbstabholung mit Barzahlung des Gesamtrechnungsbetrages aller vom Käufer ersteigerten Lose beim Versteigerer möglich.
10. Fälligkeit
Der Gesamtrechnungsbetrag ist binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum fällig. Die Zahlung des Käufers hat spesenfrei und ohne jeden Abzug im Voraus per Banküberweisung auf eines der in der Auktionsrechnung genannten Bankkonten zu erfolgen. Eventuelle Kosten des Geldverkehrs hat der Käufer zu tragen. Zahlungen in Fremdwährungen werden gemäß Abrechnungstag und Euro-Gutschrift einer Großbank entgegengenommen, wobei Differenzen durch Wechselkursschwankungen zu Lasten des Käufers gehen. Ein Anspruch auf Herausgabe von ersteigerten Losen besteht erst nach vollständigem Zahlungseingang des Gesamtrechnungsbetrages für alle vom Käufer in der Auktion ersteigerten Lose plus allfällig aufgelaufener Kosten und Zinsen. Jede davon abweichende Zahlungsweise ist nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit dem Versteigerer zulässig. Bei Kauf für einen Dritten haftet der Bieter mit diesem als Gesamtschuldner. Mit einer auf Wunsch des Käufers vom Versteigerer auf den Namen der dritten Person ausgestellten Rechnung wird vom Versteigerer nur eine weitere Erfüllungsverpflichtung der dritten Person anerkannt, weitere Rechte werden der dritten Person nicht eingeräumt. Die Haftung des Käufers bleibt davon unberührt.
11. Zahlungsverzug, Abnahmeverweigerung und Teilzahlungen
Bei Zahlungsverzug oder Abnahmeverweigerung der zugeschlagenen Lose verliert der Käufer seine Rechte aus den Zuschlägen. Als Verzugsschaden werden 1,5% Zinsen pro Monat berechnet, es sei denn, der Käufer weist nach, dass dem Versteigerer ein geringerer bis gar kein Schaden erwachsen ist. Eine Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt dem Versteigerer vorbehalten. Im Übrigen kann der Versteigerer wahlweise Erfüllung oder nach Fristsetzung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen; der Schadenersatz kann dabei auch so berechnet werden, dass die Sache in einer weiteren Auktion nochmals versteigert wird und der säumige Käufer für einen Mindererlös gegenüber der früheren Versteigerung und die besonderen Kosten der wiederholten Versteigerung einschließlich der Gebühren des Versteigerers aufzukommen hat, auf einen Mehrerlös aber keinen Anspruch hat . Bei der endgültigen Nichtabnahme zugeschlagener Lose, spätestens jedoch drei Monate nach dem ursprünglichen Versteigerungstermin, stellt der Versteigerer dem Schuldner mindestens die ausgefallenen Versteigerungsprovisionen als Schadenersatz wegen Nichterfüllung in Rechnung. Dem Schuldner bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass dem Versteigerer ein Schaden überhaupt nicht oder in wesentlich geringerer Höhe als diese Pauschale entstanden ist. Teilzahlungen eines Käufers für mehrere ersteigerte Lose dürfen nach Wahl des Versteigerers gegen jede aus welchem Rechtsgrund auch immer bestehende Forderung gegenüber dem Käufer angerechnet werden. Der Käufer kann gegenüber dem Versteigerer und/oder Einlieferer nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die sowohl im Zusammenhang mit seiner Verbindlichkeit stehen als auch gerichtlich festgestellt oder vom Versteigerer bzw. Einlieferer ausdrücklich anerkannt wurden. Zurückbehaltungsrechte des Käufers wegen Forderungen aus anderen Geschäften mit dem Versteigerer oder dem Einlieferer sind unzulässig.
12. Mängel
Der Versteigerer übernimmt keine Haftung für Mängel, soweit er die ihm obliegende Sorgfaltspflicht erfüllt hat. Alle Sammlungen, Sammellose, Händlerposten, Engros-Lose und Nachlässe werden „wie besehen“ versteigert – Mängelrügen sind ausgeschlossen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche sowie sonstige Ansprüche gegen den Versteigerer erlöschen spätestens ein Jahr nach Auktionsende. Bei begründeten Mängelrügen wird der gezahlte Kaufpreis einschließlich des Aufgeldes erstattet; ein darüber hinaus gehender Anspruch – auch auf Erstattung von Kosten der Reklamation wie Porti, Prüfgebühren u.a. – ist ausgeschlossen. Die Haftung für Körper- und Gesundheitsschäden bleibt unberührt. Im kaufmännischen Verkehr gilt die sofortige Rügepflicht des Kaufmanns. Durch die Abgabe eines Gebotes auf bereits geprüfte Marken werden diese Prüfungen als maßgeblich anerkannt, es sei denn, der Bieter hat sein Gebot unter Vorbehalt der Bestätigung durch einen anderen und vom Versteigerer akzeptierten Prüfer bzw. Sachverständigen abgegeben. Dies ändert aber nichts an der fristgerechten Zahlungspflicht des Käufers. Nur die Reklamationsfrist gilt dann als dementsprechend verlängert.
Lose oder Stücke, die bereits mit Fehlern beschrieben sind oder primär durch Stempel wertbestimmt sind, können nicht wegen weiterer Mängel reklamiert werden. Bereits aus Abbildungen ersichtliche Mängel (z.B. Schnitt, Zähnung, Zentrierung, Stempel usw.) sind kein berechtigter Beanstandungsgrund. Sammlungen, Posten, Partien und Lots mit mindestens zwei nicht einzeln beschriebenen Stücken können nicht reklamiert werden. Jede Reklamation ist ausgeschlossen, wenn Losinhalte nach dem Kauf verändert worden sind. Als Veränderung gelten insbesondere auch Entfernen von (Resten von) Gummierung, Falz oder Papier, Wässern, Behandlung mit Chemikalien, Reinigen oder Anbringen von Zeichen jeder Art. Davon ausgenommen sind die in den Prüfordnungen anerkannter Prüferverbände vorgesehenen Veränderungen durch deren Verbandsprüfer im Zuge einer Prüfung. Der Versteigerer kann – bei aufrecht bleibender Zahlungspflicht des Käufers – die Einholung einer die Reklamation bestätigender schriftlichen Prüfungsmitteilung eines anerkannten gebietszuständigen Verbandsprüfers verlangen. Die Kosten hierfür hat der Käufer zu tragen, wenn die Losbeschreibung im Wesentlichen dem Prüfergebnis entspricht oder andernfalls der Käufer das Los erwirbt
13. Rechtskreis, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Es gilt deutsches Recht. Jeglicher Verbraucherschutz, der Verbrauchern durch für sie günstigere Regelungen in zwingend geltenden Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Wohnsitz bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben, zusteht, bleibt davon unberührt (Günstigkeitsprinzip). Das UN-Abkommen über Verträge des internationalen Warenverkaufs und die Bestimmungen über Verkäufe im Fernabsatz findet keine Anwendung. Vertragssprache ist Deutsch. Sollte eine oder mehrere Bedingungen dieser Versteigerungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bedingungen. Die unwirksamen Bedingungen sind durch wirksame Bedingungen zu ersetzen, die den unwirksamen in ihrem wirtschaftlichen Gehalt und Zweck an Nächsten kommen. Dasselbe gilt für Rechtslücken. Bei allen Texten in mehreren Sprachen ist bei Auffassungsunterschieden ausschließlich die deutsche Formulierung verbindlich. Erfüllungsort und Gerichtsstand für den kaufmännischen Verkehr ist Konstanz.
14. Besondere Bedingungen zur Online-Auktion
Die Teilnahme an der Online-Auktion und die Nutzung der dafür vom Auktionshaus bereit gehaltenen Systeme ist beschränkt auf den Stand der aktuellen technischen Ausstattung des Auktionshauses. Das Auktionshaus behält sich vor, entsprechende Änderungen zu implementieren. Die Teilnehmer akzeptieren, dass technische Störungen auftreten können und sind gehalten, das Auktionshaus entsprechend zu informieren. Auktionshaus und Auktionator haften nicht für Störungen der Online-Verbindung, ebenso nicht für die Kompatibilität der verwendeten Hard- und Software. Verkäufer und Bieter haben keine Ansprüche gegen Auktionshaus und Auktionator, wenn ein Gebot bzw. Zuschlag nicht bzw. nicht rechtzeitig zustande kommt.
15. Unverkaufte Lose (Rück- bzw. Retourlose)
Unverkaufte Lose (Rück- bzw. Retourlose) können innerhalb eines begrenzten Zeitraumes erworben werden. Auch diese Vertragsabschlüsse unterliegen als Bestandteil der Versteigerung sowohl den rechtlichen Bestimmungen für Versteigerungen als auch den Abrechnungsmodalitäten (Aufgelder) dieser AGB. Zuschläge oder Zusagen über einen Zuschlag per Email, Telefon oder sonstige Art, gelten erst ab Zugang der Rechnung als verbindlich
16. Informationen zur Online-Streitbeilegung
Die von der EU-Kommission ab dem 15.2.2016 bereitgestellte Internet-Plattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten (sogenannte „OS-Plattform“) dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten betreffend vertragliche Verpflichtungen, die aus Online-Verträgen über Waren und Dienstleistungen erwachsen. Die OS-Plattform der EU-Kommission ist erreichbar unter dem Link: http://ec.europa.eu/consumers/odr. Wir sind weder verpflichtet noch bereit, an einem Streitschlichtungsverfahren teilzunehmen. Wir sind erreichbar unter der E-Mailadresse: info@auktionshaus-schantl.de
17. §§ 86 und 86a StGB
Solange sich Katalogbesitzer und Auktionsbeteiligte nicht gegenteilig äußern, versichern sie, sowohl den gedruckten Auktionskatalog als auch den Online-Auktionskatalog sowie die dort abgebildeten Propagandamittel (§ 86 Abs 2 StGB) und Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a Abs 2 StGB), insbesondere solche Gegenstände aus der Zeit des Dritten Reiches, nicht zu propagandistischen Zwecken, sondern nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken (§ 86 Abs 3) zu erwerben. Nur unter diesen Voraussetzungen werden derartige Gegenstände vom Versteigerer angeboten.
18. Kulturgut
Objekte, die gemäß EU-Verordnung Nr. 3911/92 vom 09.12.1992 als Kulturgut klassifiziert werden, benötigen eine Bescheinigung für den Export aus Deutschland. Betroffen ist je nach Alter und Wert eine Vielzahl von Objekten, so z.B. archäologische Gegenstände, die älter als 100 Jahre sind, unabhängig vom Wert. Schusswaffen, alte Waffen, historische und militärische Objekte, die älter als 50 Jahre sind, benötigen in der Regel erst ab einem Wert über € 50.000,- eine solche Bescheinigung. Der Versand jüngerer Objekte ist uneingeschränkt möglich. Auf Wunsch wird durch uns eine Ausfuhrgenehmigung beantragt. Die Kosten belaufen sich auf € 75,- je Objektgruppe, das Genehmigungsverfahren kann bis zu 6 Monate dauern.
Der Versteigerer
Stand: Januar 2020